Mietbedingungen – AGB’s
§1 Reservierung
Das Boot wird im Voraus mündlich, schriftlich (z.B. auch per E-Mail) oder elektronisch per Online-Buchungssystem auf unserer Homepage gebucht. Bei Buchung werden in der Regel mind. 25 % des Mietpreises als Reservierungsgebühr fällig. Sollten Speisen mit gebucht sein, müssen diese vorab vollumfänglich bezahlt werden. Die Reservierung ist nach dem BGB in jedem Fall für beide Seiten verbindlich.
§2 Rücktritt des Mieters
- Stornieren Sie Ihre Buchung später wird keine Reservierungsgebühr erstattet ! Bei Stornierung unter 48 Std. ist der komplette Mietpreis + ggf. Catering und Skipper, also alle gebuchten Zusatzoptionen, zu zahlen. Bei telefonischer Buchung oder Umbuchung können etwaige kosten entstehen.
- Bis 12 Stunden vor Mietbeginn kann der Mieter aufgrund einer schlechten Wetterprognose den Termin entweder innerhalb des gleichen Tages auf eine andere Uhrzeit oder auf ein anderes Datum verlegen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Rückerstattung der Reservierungsgebühr oder des Mietpreises.
- Bis zu zwei Stunden vor Mietbeginn kann der Mieter den Termin innerhalb des gleichen Tages auf eine andere Uhrzeit verlegen. Vorausgesetzt es sind noch Termine an diesem Tag verfügbar.
- Erscheint der Mieter verspätet zum vereinbarten Miettermin wird der Verleihvorgang abgebrochen. Da der Vermieterin zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Aufwand entstanden ist, und das Boot nicht weiter vermietet werden konnte, wird der Mietpreises einbehalten.
- Bei vorzeitigem Abbruch des Chartervorgangs (z.B. und insbesondere aufgrund von ungünstigen Wetterbedingungen, aufgrund einer Havarie oder aufgrund von Schäden am Schiff) entsteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung des Mietpreises, auch nicht anteilig. Hierbei ist es insb. bei Schiffsschäden oder Havarien unerheblich, ob der Schaden durch den Mieter, durch Dritte oder durch äußere Umstände verursacht wurde.
§3 Rücktritt der Vermieterin
- Ein Rücktritt durch die Vermieterin ist jederzeit bei äußeren Einflüssen (z.B. Hochwasser oder Niedrigwasser, Wasserstraßensperrung, starkes Unwetter) oder bei Schäden am Boot (z.B. durch Vormieter) möglich. Ein Rücktritt durch die Vermieterin ist auch ohne Angabe von Gründen möglich. Bei Rücktritt durch die Vermieterin erhält der Kunde die gesamte Mietgebühr zurück oder es wird gemeinsam ein anderer Fahrtermin zu den ursprünglichen Konditionen vereinbart.
- Die Vermieterin hat ein Rücktrittsrecht, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises besteht, wenn der Mieter die Mietbedingungen nicht einhält oder sich offensichtlich zur sicheren Führung des Schiffes als unfähig erweist und die Vermieterin sich dadurch strafbar machen oder sich Regressansprüchen Dritter aussetzen würde.
§4 Kaution
- Bei der Übergabe des Bootes hinterlegt der Mieter eine Kaution die für das jeweilige Boot oder das Zubehör angegeben ist. Die Vermieterin oder deren Vertreter ist berechtigt, diese Kaution für die Deckung der Kosten aus Schäden und Verlusten, die durch die gewöhnliche Nut-zung des Bootes entstanden sind, zu verwenden. Bei Abzügen von der Kaution hat der Mieter nach Schadensbeseitigung und Regulierung einen Anspruch aufeine ordentliche Abrechnung. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die genannten Kosten auch viel später anfallen können, z.B. zum Ende der Saison.
- Leichte Fälle: Beim Verlust von Ausrüstungsgegenständen oder bei leichten Schäden am Boot oder an der Bootsausrüstung werden dem Mieter die Wiederbeschaffungskosten der Ausrüstungsgegenstände oder die Kosten der Fachwerkstatt von der Kaution abgezogen. Die Vermieterin ist zusätzlich berechtigt, pauschal 50,- EUR (netto) Bearbeitungsgebühr von der Kaution einzubehalten.
- Schwere Fälle: Bei begründetem Verdacht auf Schäden am Unterboot ist die Vermieterin berechtigt, pauschal 300,- EUR (netto) von der Kaution einzubehalten, die für das Auswassernund Inspektion des Bootes durch eine Fachwerkstatt anfallen, auch wenn die Inspektion den Verdacht nicht bestätigt. Schäden bei Grundberührung mit der Schraube führen zum vollständigen Verlust der Kaution. Schäden an der Außenhaut mit Sichtung des Laminats unterhalb des Gelcoats (Außenbeschichtung der Außenhaut) führen ebenfalls zum vollständigen Verlust der Kaution.
- Sonderfall: Unvollständige Einweisung
Bei unvollständiger Einweisung (siehe §6.3) wird die komplette Kaution einbehalten.
- Nichterscheinen zum Abgabezeitpunkt oder eine Deponierung der Bootsschlüssel z.B. beim Hafenpersonal ohne eine entsprechende Weisung der Vermieterin (siehe §11.1 und §11.2) führt zum Verlust der kompletten Kaution.
- Bei mängelfreier Rückgabe des Bootes kann die Kaution in bar nach Möglichkeit am gleichen Tag, bei anderen Zahlungsarten jedoch frühestens 3 Werktage nach dem Verleih zurückerstattet werden.
- Über die Kautionshöhe hinausgehende finanzielle Haftung des Mieters:
- Weitergehende Ersatzansprüche der Vermieterin werden auch nach Rückerstattung der Kaution nicht ausgeschlossen, wenn vom Mieter verursachte Schäden bei der Rückgabe verschwiegen oder vorsätzlich kaschiert worden sind.
- Der Mieter haftet auch dann über die Höhe der Kaution hinaus, wenn Dritte einen aus dem Ausleihvorgang entstandenen Schadensersatzanspruch gegenüber der Vermieterin anmelden. Hierzu zählen insbesondere juristische Schadensersatzforderungen, nicht bezahlte Hafengebühren und Strafen. Diese Ansprüche können auch mit großer zeitlicher Verzögerung angemeldet werden. Die Vermieterin hat darauf keinen Einfluss.
- Bei Abbruch des Verleihvorgangs an einem anderen als dem vereinbarten Ort entstehen der Vermieterin Kosten, welche die Kaution übersteigen können. Mehr dazu wird in §12 geregelt.
§5 Übergabe des Bootes durch die Vermieterin
- Die Vermieterin übergibt das Boot am Steg der Marina Mücheln (Anfahrtsadresse: Hafenplatz in 06249 Mücheln). Die Vermieterin ist berechtigt, die Übergabe und die Rücknahme an einem Ausweichplatz durchzuführen, sofern die Umstände dies erfordern oder beide Seiten damit einverstanden sind. In diesem Fall hat der Mieter die im Vorfeld vereinbarten außerplanmäßigen Kosten für den Transfer des Boots bis zur Übergabestelle und gegebenenfalls zurück zu tragen. Diese Kosten sind im Mietvertrag unter dem Punkt “Besondere Vereinbarungen” festzuhalten. Der Mieter erklärt sich einverstanden mit der Hafen – Seeordnung der Stadt Mücheln. Die Hafen – Seeordnung kann auch online heruntergeladen und unter https://www.geiseltalsee.de/files/files/allgemeinverfuegung/2014/hafenordnung.pdf gesichtet werden. Der Mieter ist berechtigt, den Hafen nur nach Erlaubnis der Vermieterin und nur bis zum Bereich der Vermieterstation zu befahren.
- Eine Verzögerung bei der Bereitstellung des Bootes tritt dann ein, wenn das Boot aus von der Vermieterin verschuldeten Gründen nicht innerhalb einer Stunde ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt dem Mieter zur Verfügung steht. Insbesondere Stau oder Straßensperrungen werden dabei als Ursachen explizit ausgeschlossen. Bei einer Verzögerung von über einer Stunde bei der Bereitstellung des Bootes hat der Mieter Anspruch auf eine 10%-ige Min-derung des Mietpreises. Bei einer Verzögerung von mehr als 1½ Stunden für die Bereitstellung des Bootes hat der Mieter einen Anspruch auf volle Rückerstattung der Ausleihgebühr zuzüglich 100,- EUR (brutto) Schadensersatz. Mit dem Schadensersatz gelten sämtliche weiteren Ansprüche des Mieters (insbesondere Anreisekosten oder entgangene Freude) als abgegolten.
§6 Übergabeprotokoll und Einweisung
- Der Mieter und die Vermieterin verpflichten sich, bei der Übergabe des Bootes an einer ausführlichen Einweisung unter gleichzeitiger Kontrolle und Überprüfung aller technischen Funktionen teilzunehmen. Mit Unterzeichnung des Vertrages durch den Mieter bestätigt dieser verbindlich die ordnungsgemäße Übergabe durch die Vermieterin und die Teilnahme an der Boots- und Reviereinweisung. Reklamationen durch den Mieter nach Abnahme sind ausgeschlossen. Mängel, die bei der Rückgabe des Bootes festgestellt werden und eindeutig auf den Mietvorgang zurückzuführen sind, sind schriftlich festzuhalten und vom Mieter und Vermieterin mit Datumsangabe vor Ort gegenzuzeichnen.
- Ohne eine gemeinsame Sichtung des Bootes nach dem Mietvorgang gilt das Boot als nicht ordentlich zurückgegeben. Bei nachträglicher Feststellung der Schäden am Boot wird der Mieter schnellstmöglich informiert.
- ACHTUNG! Bei einem vorzeitigen Start des Ausleihvorgangs ohne abgeschlossene Einweisung, ohne Unterschreiben des Übergabeprotokolls oder ohne Hinterlegung der Kaution stimmt der Mieter sämtlichenPunkten des Vertrags zu. Er übernimmt das Boot im Zustand “neuwertig”, auch sämtliche bereits vorhandenen Schäden werden seinem Ausleihvorgang zugerechnet. Die Vermieterin meldet diesen Vorgang unverzüglich der Polizei. Die Kaution wird von der Vermieterin sofort vollständig einbehalten. Der Vermieterin entstehen sofort weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter in Höhe bis zur Wiederherstellung des Zustands “neuwertig” beim Boot.
§7 Fahrtgebiet
Das Fahrtgebiet umfasst ausschließlich den Geiseltalsee. Die Befahrung ist in der Karte zur Allgemeinverfügung ersichtlich. Diese finden Sie unter: https://www.geiseltalsee.de/files/files/allgemeinverfuegung/2017/karte%20allgemein%202017.pdf Es sind immer mindestens 50 Meter Abstand zum Ufer, Schilfgürtel und Bojen zu halten.
§8 Pflichten der Vermieterin
- Die Vermieterin verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Termin in einem einwandfreien und betriebsbereiten Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Vermieterin bemüht sich um eine Übergabe des Boots mit vollen Treibstofftanks und vollen Reservekanistern.
- Die Vermieterin schließt für das Boot eine Haftpflicht- und Bootskaskoversicherung ab. Diese deckt bereits sehr viele Schäden (auch persönliche Schäden) ab. Entstehen aus der Vermietung weitere Schadensersatzansprüche Dritter, welche von der Versicherung nicht abgedeckt werden, so haftet hierfür in vollem Umfang der Mieter des Boots.
- Falls Teile der Ausrüstung während des vorangegangenen Mietvorgangs an Dritte beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Mieter vom Vertrag nur dann zurücktreten oder Minderung geltend machen, wenn das Boot in seiner Fahrtüchtigkeit dadurch beeinträchtigt ist.
- Die Vermieterin weist den Mieter darauf hin, dass die zugelassene Höchstzahl an Bord nicht überschritten werden darf. Jedes Kind zählt unabhängig vom Alter als eine Person. Die Vermieterin stellt dem Mieter eine ausreichende Anzahl an Rettungswesten mindestens der Norm DIN EN 395 an Bord zur Verfügung.
§9 Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen oder während des Mietvorgangs verloren wurden.
§10 Pflichten des Mieters
- Der Mieter übernimmt das Boot auf eigene Verantwortung. Der Steuermann muss mindestens 18 Jahre alt sein. Der Aufenthalt auf dem Boot geschieht auf eigene Gefahr
- Der Mieter verpflichtet sich, das Boot nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln.
- Den Vorschriften der Behörden muss Folge geleistet werden. Der Mieter ist im Fall einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Bei einem Unfall ist die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu informieren. Der Vermieterin ist ein Polizeiprotokoll und eine Beschreibung des Unfalls für die Versicherung auszuhändigen. Eine erfolgte Kontrolle durch die Wasserschutzpolizei muss der Vermieterin in jedem Fall mitgeteilt werden.
- Der Mieter haftet für alle Schäden an Boot und Ausrüstung, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und nicht von den Versicherungen reguliert werden. Der Mieter darf andere Boote grundsätzlich nicht abschleppen oder bergen und das gemietete Boot nur nach telefonischer Freigabe durch die Vermieterin oder Weisung der Wasserschutzpolizei abschleppen lassen. Das Boot darf auch nicht in Regatten und zur Ausübung von Gewerbe (Handel, Transport oder gewerbsmäßiger Fischfang) eingesetzt werden.
- Im Fall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführter Schäden ist die Haftung des Mieters nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt. Grundberührungen, die den Schiffsrumpf, den Motor oder die Schraube des Bootes beschädigen, sind der Vermieterin sofort (und nicht erst bei Rückgabe des Bootes) telefonisch oder durch andere Medien wie WhatsApp und E-Mail zu melden. Hierbei muss die Fahrt an der ersten sicheren Stelle bis zur Kontrolle oder telefonischer Freigabe durch die Vermieterin pausiert werden.
- Der Mieter verpflichtet sich, bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse nicht mehr auszulaufen bzw. den nächstgelegenen Hafen aufzusuchen. Das Boot darf bis zur Übernahme durch die Vermieterin nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.
- Der Mieter macht sich mit den technischen und anderen Einrichtungen des Bootes vertraut und verpflichtet sich, die Bedienungsanleitungen zu beachten. Insbesondere muss der Kühlwasserkreislauf nach Möglichkeit regelmäßig während der Fahrt kontrolliert werden.
- Schäden, die durch Verstoß gegen die Mieterpflichten entstehen sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Mieters. Treten während des Mietvorgangs Schäden an Boot oder Ausrüstung auf, so hat der Mieter dieVermieterin sofort telefonisch zu informieren, um mit ihr die Reparatur oder die Bergung des Bootes und der Besatzung abzustimmen.
- Der Mieter darf das Boot weder untervermieten, noch weitervermieten. Es darf kein anderes Boot in Schlepp genommen werden. Weiterhin dürfen mit den Booten keine Wettfahrten unternommen werden.
- Das Baden und ins Wasser springen vom Boot ist verboten.
- Der Mieter bestätigt, dass das Steuern des Motorbootes unter Einfluss von Alkohol verboten ist ! Ab 0,3 Promille liegt auch auf dem Wasser ein Straftatbestand nach §315a Strafgesetzbuch vor.
- Der Mieter bestätigt das er allen anderen Fahrzeugen auf dem Wasser ausweichen muss. Berufsschifffahrt hat immer Vorrang. Ebenso Boote unter Segel wie auch alle anderen Wasserfahrzeuge wie SUP, Hausboote etc.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt zurück zu bringen.
- Auf dem Boot gilt Rauchverbot. Der Mieter verpflichtet sich, dieses Verbot einzuhalten.
§11 Rückgabe des Bootes
- Es wird eine fixe Rückgabezeit am Steg der Marina Mücheln vereinbart. Der Mieter informiert die Vermieterin unverzüglich telefonisch über eine Verspätung, und nennt den genauen Zeitpunkt der Rückgabe. Erfolgt kein Anruf, so gilt der Beginn des Zeitfensters als vereinbarter Rückgabezeitpunkt. Der Mieter muss mit dem Boot zur vereinbarten Zeit zurück sein. Bei Verspätung ist die Vermieterin berechtigt, eine Gebühr in der höhe einer Mietstunde von der Kaution einzubehalten.
- Das Boot darf vom Mieter im Rückgabehafen Marina Mücheln nur bis zum Vermieter-Steg gefahren werden. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit vorheriger telefonischer oder schriftlicher Einwilligung der Vermieterin möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten entbinden nicht von der Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Boot vor Rückgabe von grobem Schmutz zu befreien. Ist das Boot stark Verschmutzt, ist die Vermieterin berechtigt 30 € von der Kaution als Reinigungsgebühr einzubehalten.
- Der Mieter nimmt an einer ausführlichen Abnahme des Bootes unter gleichzeitiger Kontrolle und Überprüfung aller technischen Funktionen teil. Hierüber ist eine Checkliste anzufertigen und von den Vertragsparteien zu unterschreiben. Die Unterzeichnung der Checkliste ist für die Parteien verbindlich. Mängel am Schiff, die nach Ansicht des Mieters von der Vermieterin zu vertreten und Grundlage einer Reklamation sind, müssen vom Mieter vor Ort angegeben werden. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Ohne Vorlage dieses Protokolls bei der Vermieterin sind spätere Reklamationen oder Rückforderungen ausdrücklich ausgeschlossen.
- Reklamationen zum Mietvorgang müssen spätestens 7 Kalendertage nach Rückgabe bei der Vermieterin schriftlich (auch per E-Mail) eingegangen sein.
- Ab einer Verspätung von über einer Stunde ohne die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Mieter meldet die Vermieterin den Sachverhalt bei der Polizei.
§12 Außerordentlicher Abbruch des Mietvorgangs
- Wird der Mietvorgang in einem anderen als dem Bestimmungshafen beendet, so ist die Vermieterin sofort darüber in Kenntnis zu setzen. Ein Weitertransport des Mieters und seiner Passagiere erfolgt auf Kosten des Mieters.
- Der Mieter verpflichtet sich im Falle eines außerordentlichen Abbruchs des Verleihvorgangs mindestens ein ausreichend qualifiziertes Crewmitglied zur Beaufsichtigung an Bord zu lassen, bis die Vermieterin das Boot wieder übernommen hat. Wenn die Bootsschlüssel in diesem Fall beim Boot bleiben oder das Boot sich in einem nicht fahrbereiten Zustand befindet, so muss die Vermieterin darüber im Vorfeld informiert werden.
- Unabhängig der Schuldfrage ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin den Rücküberführungsaufwand zu erstatten. Der Einsatz der Vermieterin (inklusive Treibstoffkosten) wird hier folgendermaßen bewertet: • Einmalige Fixkosten: 100,- EUR (netto) bei Motorbooten, • Einmalige Fixkosten: 50,- EUR (netto) bei Trettbooten und SUP’s • Eventuell anfallende Materialkosten werden extra berechnet. • Eventuell anfallende Mehrkosten durch den Ausfall der Weitervermietung werden extra berechnet.
§13 Angeln, Hunde, Endreinigung
- Das Angeln vom Boot aus ist erlaubt, Voraussetzung hierfür ist ein gültiger Fischereischein und eine gültige Fischereierlaubnis. Die Mitnahme von Haustieren ist gestattet. Eine geeignete Unterlage ist vom Mieter mitzubrin-gen. Eine Hundeschwimmweste wird nicht gestellt.
- Der Mieter verpflichtet sich, Boot und Zubehör vollständig und sauber zurückzugeben. Die im Mietpreis enthaltene Endreinigungsgebühr deckt die übliche Nachreinigung ab.
- Die Vermieterin behält sich ausdrücklich vor, bei stärkerer oder sehr starker Verschmutzung eine Reinigungsgebühr zu erheben, hierfür fallen Gebühren in Höhe von 30,- EUR an.
§14 SUP’s Stand Up Paddeling
Beim Stand Up Paddeling ist im Mietpreis das Board, das Paddel, die Finnen, sowie ein Sicherrungsband enthalten. Während des Fahrens ist darauf zu achten, das keine anderen Boote , Seenutzer behindert werden. Das Board hat an der Unterseite 3 Finnen. Da diese sehr empfindlich sind, ist darauf zu achten, das man mit der Hinterseite des Boards nicht an Land aufliegt. Ebenso ist darauf zu achten, das dass Spezielle Carbonpaddle sorgsam zu behandeln ist, dieses ist extra Konzepiert wurden, und hat ein Ersatzpreis von 150 €. Der Mieter ist bei Beschädigung das Boards, der Finnen wie auch des Paddls haftbar, und muss für einen Ersatz Zahlung leisten.
§15 Datenschutz
Die Vermieterin hat eine Zweitschrift des Vermietungsvertrags zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasserund Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Boot ist mit einer GPS-basierten Diebstahlsicherung ausgestattet. Die Vermieterin ist berechtigt, die Position des Boots jederzeit zu überprüfen, insb. bei Empfang der Alarme bei Trennung der Diebstahlsicherung vom Mobilnetz, Trennung von der Stromversorgung oder beim Verlassen von bestimmten von der Vermieterin definierten Zonen. Der Mieter ist über diese Tatsache informiert. Im weiteren Zählt unsere Datenschutzvereinbarung. Diese ist einsehbar unter https://bootsverleih-am-geiseltalsee.de/datenschutzerklaerung/.
§16 Gerichtsstand, Schriftform
Mündliche Zusagen, Nebenabsprachen und Änderungen des Vertrages bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vermieterin. Die Berichtigung von Irrtümern und Druckfehlern bleibt vorbehalten. Gerichtsstand ist Halle.
§17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.